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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 5 Gemeindegesetz (GEG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Artikel 5 GEG · Zuständigkeit

1. Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.

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