1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 5 Gemeindegesetz (GEG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
Artikel 5 GEG · Zuständigkeit
1. Soweit das übergeordnete Recht und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Stimmberechtigten zuständig, Recht zu setzen.