1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 49 Gemeindegesetz (GEG) - Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Artikel 49 GEG · Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Verfahren
1. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen das Verfahren, in dem die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten zu wahren sind. Sie bezeichnen hierfür das Verfahren an der Gemeindeversammlung oder jenes an der Urne.
2. Die Mitgliedergemeinden führen die Abstimmung durch. Die Bestimmungen über ordentliche Abstimmungen und Wahlen in den einzelnen Gemeinden sind anzuwenden.