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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 48 Gemeindegesetz (GEG) - Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 48 GEG · Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz

1. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.

2. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.

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