1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 48 Gemeindegesetz (GEG) - Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Artikel 48 GEG · Mitbestimmungsrecht der Stimmberechtigten: Grundsatz
1. Die Mitbestimmungsrechte der Stimmbürger müssen gewahrt bleiben.
2. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen die Höhe der neuen, einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben sowie weitere wichtige Beschlüsse, die der obligatorischen Volksabstimmung bei den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden unterliegen.