Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 47 Gemeindegesetz (GEG) - Rechte der Mitglieder

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 47 GEG · Rechte der Mitglieder

1. Die Statuten haben insbesondere

a) sicherzustellen, dass jedes Mitglied wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung hat

b) die Finanzkompetenzen klar zu regeln, namentlich die Höhe der neuen Ausgaben festzulegen, die die Zustimmung aller Mitglieder erfordern

c) die umfassenden Informationsrechte der Mitglieder zu gewährleisten

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