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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 46 Gemeindegesetz (GEG) - Haftung der Mitglieder

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 46 GEG · Haftung der Mitglieder

1. Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.

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