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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 45 Gemeindegesetz (GEG) - Finanzhaushalt

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 45 GEG · Finanzhaushalt

1. Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem kantonalen Recht.

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