1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 45 Gemeindegesetz (GEG) - Finanzhaushalt
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Artikel 45 GEG · Finanzhaushalt
1. Der Zweckverband führt eine eigene Rechnung. Diese richtet sich nach dem kantonalen Recht.