1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 44 Gemeindegesetz (GEG) - Organe
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Artikel 44 GEG · Organe
1. Organe des Zweckverbands sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden
2. Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.