Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 44 Gemeindegesetz (GEG) - Organe

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 44 GEG · Organe

1. Organe des Zweckverbands sind

a) die Delegiertenversammlung

b) der Verwaltungsrat

c) die Rechnungsprüfungskommission. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Rechnungsprüfung sind sinngemäss anzuwenden

2. Der Regierungsrat kann eine andere Organisation genehmigen, wenn sich diese im Einzelfall als sinnvoller erweist.

← Artikel 43 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 45 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →