Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 43 Gemeindegesetz (GEG) - Statuten

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 43 GEG · Statuten

1. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens

a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands

b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane

c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe

d) die Finanzierungsgrundsätze

e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt

f) die Rechte der Mitglieder

g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden

← Artikel 42 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 44 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →