1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 43 Gemeindegesetz (GEG) - Statuten
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
Artikel 43 GEG · Statuten
1. Die Statuten des Zweckverbands bestimmen mindestens
a) Name, Mitglieder, Zweck und Sitz des Verbands
b) Wahl, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane
c) die Zuständigkeiten des Verbands und seiner Organe
d) die Finanzierungsgrundsätze
e) die Voraussetzungen und das Verfahren für den Beitritt und den Austritt
f) die Rechte der Mitglieder
g) die Mitbestimmungsrechte der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden