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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 42 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Zweckverband
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Artikel 42 GEG · Grundsatz

1. Mehrere Gemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

2. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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