Artikel 41 Gemeindegesetz (GEG) - Zusammenarbeitsvertrag
Artikel 41 GEG · Zusammenarbeitsvertrag
1. Mit dem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemeinden vereinbaren
a) gemeinsames Verwaltungspersonal oder gemeinsame Kommissionen einzusetzen
b) eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben gemeinsam zu erfüllen. Dabei gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die einfache Gesellschaft sinngemäss als gemeindliches öffentliches Recht, sofern der Zusammenarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt
c) eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts zu schaffen
2. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Zusammenarbeitsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden