1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 40 Gemeindegesetz (GEG) - Leistungsvertrag
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Leistungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag
Artikel 40 GEG · Leistungsvertrag
1. Mit dem Leistungsvertrag kann die Gemeinde
a) für eine andere Gemeinde eine oder mehrere gemeindliche Aufgaben erfüllen
b) einer anderen Gemeinde die Benützung von öffentlichen Einrichtungen ermöglichen
c) einer anderen Gemeinde Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen
d) für eine andere Gemeinde weitere Leistungen im gemeindlichen Aufgabenbereich erbringen
2. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
a) ist der Gemeinderat zuständig, den Leistungsvertrag abzuschliessen, wenn dieser keine hoheitlichen Befugnisse überträgt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde
b) ist der Leistungsvertrag den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen, wenn mit dem Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen werden