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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 4 Gemeindegesetz (GEG) - Weitere Rechtserlasse

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Artikel 4 GEG · Weitere Rechtserlasse

1. Die Gemeinden erlassen im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere Vorschriften, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

2. Rechtserlasse der Stimmberechtigten heissen «Verordnung», jene der Behörden «Reglement».

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