1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 39 Gemeindegesetz (GEG) - Andere Zusammenarbeitsweisen
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 39 GEG · Andere Zusammenarbeitsweisen
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden versuchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewilligen, die von diesem Gesetz abweichen.
2. Er bewilligt die beantragte Zusammenarbeitsweise, wenn sie im Einzelfall sinnvoller erscheint.