1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 38 Gemeindegesetz (GEG) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 38 GEG · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1. Die Gemeinden können mit Gemeinden anderer Kantone Verträge über die Zusammenarbeit schliessen.
2. Werden damit hoheitliche Befugnisse übertragen oder soll damit das Recht des anderen Kantons für anwendbar erklärt werden, sind sie erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.