1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 37 Gemeindegesetz (GEG) - Art der Zusammenarbeit
Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37 GEG · Art der Zusammenarbeit
1. Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch
a) einen Leistungsvertrag
b) einen Zusammenarbeitsvertrag
c) einen Zweckverband