Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 37 Gemeindegesetz (GEG) - Art der Zusammenarbeit

Aufgaben - Zusammenarbeit unter den Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 GEG · Art der Zusammenarbeit

1. Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden erfolgt durch

a) einen Leistungsvertrag

b) einen Zusammenarbeitsvertrag

c) einen Zweckverband

← Artikel 36 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 38 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →