1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 36 Gemeindegesetz (GEG) - Grundsatz
Aufgaben - Erfüllung durch Dritte
Artikel 36 GEG · Grundsatz
1. Die Gemeinde kann mit einer Leistungsvereinbarung Dritte verpflichten und berechtigen, klar umschriebene öffentliche Aufgaben zu erfüllen, sofern das übergeordnete Recht das nicht verbietet.
2. Überträgt die Gemeinde der oder dem Dritten hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür eine Verordnung. Darin regelt sie namentlich die übertragenen Aufgaben und Entscheidbefugnisse sowie die Aufsicht.
3. Werden der oder dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse übertragen, ist der Gemeinderat zuständig, die Erfüllung durch Dritte zu beschliessen, sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben die Ausgabenkompetenzen in der Gemeinde.