1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 35 Gemeindegesetz (GEG) - Rechtsgrundlage
Aufgaben - Selbstständiges Gemeindeunternehmen
Artikel 35 GEG · Rechtsgrundlage
1. Gemeindeunternehmen bedürfen einer Grundlage in einer Verordnung.
2. Die Verordnung bestimmt mindestens
a) die Art und den Umfang der übertragenen Leistungen
b) die Grundzüge der Organisation des Unternehmens
c) die Finanzierung des Unternehmens und
d) die Aufsicht über das Unternehmen