1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 34 Gemeindegesetz (GEG) - Gründung
Aufgaben - Selbstständiges Gemeindeunternehmen
Artikel 34 GEG · Gründung
1. Die Gemeinden können geeignete Verwaltungszweige als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbstständigen und sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausstatten.