Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 33 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgabenträger

Aufgaben - Aufgaben und Aufgabenträger
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Artikel 33 GEG · Aufgabenträger

1. Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, können die Gemeinden ihre Aufgaben

a) selbst erfüllen

b) einem selbstständigen Gemeindeunternehmen zuweisen

c) Dritten übertragen oder

d) in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Gemeinden erfüllen

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