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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 32 Gemeindegesetz (GEG) - Grundlage für selbstgewählte Aufgaben

Aufgaben - Aufgaben und Aufgabenträger
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Artikel 32 GEG · Grundlage für selbstgewählte Aufgaben

1. Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.

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