1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 32 Gemeindegesetz (GEG) - Grundlage für selbstgewählte Aufgaben
Aufgaben - Aufgaben und Aufgabenträger
Artikel 32 GEG · Grundlage für selbstgewählte Aufgaben
1. Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch einen Rechtserlass oder einen Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans.