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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 31 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben der Gemeinden

Aufgaben - Aufgaben und Aufgabenträger
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Artikel 31 GEG · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das übergeordnete Recht überträgt, und die selbstgewählten Aufgaben.

2. Selbstgewählte Aufgaben können Angelegenheiten sein, für die weder der Bund noch der Kanton oder kraft besonderer Bestimmung eine Dritte oder ein Dritter zuständig ist.

3. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Kirchgemeinde, der Ortsbürgergemeinde und der Korporationen.

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