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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 30 Gemeindegesetz (GEG) - Selbstständige Kommissionen

Organe - Behörden - Kommissionen
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Artikel 30 GEG · Selbstständige Kommissionen

1. Die Gemeinde kann selbstständige Kommissionen wählen, die bestimmte Gemeindeaufgaben erfüllen und damit verbundene Verfügungen treffen.

2. Selbstständige Kommissionen müssen auf einer Verordnung gründen. Diese regelt mindestens die Organisation, den Aufgabenbereich und die Verfügungsbefugnisse der Kommission.

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