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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 3 Gemeindegesetz (GEG) - Gemeindeordnung

Allgemeine Bestimmungen - Rechtsetzung
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Artikel 3 GEG · Gemeindeordnung

1. Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation, die Zuständigkeiten ihrer Organe und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in der Gemeindeordnung.

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