1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 29 Gemeindegesetz (GEG) - Unselbstständige Kommissionen
Organe - Behörden - Kommissionen
Artikel 29 GEG · Unselbstständige Kommissionen
1. Die Gemeindeversammlung und die Behörden können bestimmte Bereiche ihrer Aufgaben einer unselbstständigen Kommission übertragen. Der übertragene Aufgabenbereich ist im Einsetzungsbeschluss klar zu umschreiben. Verfügungsbefugnisse dürfen solchen Kommissionen nicht eingeräumt werden.
2. Diese Kommissionen sind der einsetzenden Behörde unterstellt. Werden sie von der Gemeindeversammlung eingesetzt, handelt an deren Stelle der Gemeinderat.
3. Die unselbstständigen Kommissionen unterliegen der Ausstandspflicht und der Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Gemeindeordnung oder der Einsetzungsbeschluss kann weitere Regelungen enthalten.