Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 28 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben

Organe - Behörden - Sozialrat
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Artikel 28 GEG · Aufgaben

1. Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

2. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.

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