1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 28 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben
Organe - Behörden - Sozialrat
Artikel 28 GEG · Aufgaben
1. Die Aufgaben des Sozialrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.
2. Besteht kein Sozialrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.