1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 27 Gemeindegesetz (GEG) - Zusammensetzung
Organe - Behörden - Sozialrat
Artikel 27 GEG · Zusammensetzung
1. Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, gilt Folgendes
a) Der Sozialrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Sozialrats