Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 26 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben

Organe - Behörden - Schulrat
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Artikel 26 GEG · Aufgaben

1. Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

2. Besteht kein Schulrat und bestimmt die Gemeindeordnung nichts anderes, übernimmt der Gemeinderat diese Aufgabe.

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