1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 25 Gemeindegesetz (GEG) - Zusammensetzung
Organe - Behörden - Schulrat
Artikel 25 GEG · Zusammensetzung
1. Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, gilt Folgendes
a) Der Schulrat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern
b) Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Schulrats