Artikel 24 Gemeindegesetz (GEG) - Aufgaben
Artikel 24 GEG · Aufgaben
1. Der Gemeinderat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung überträgt. Zudem besorgt er alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Er hat insbesondere
a) die Gemeinde zu führen sowie deren Tätigkeiten zu planen und zu steuern
b) die Verwaltung zu organisieren, zu leiten und zu beaufsichtigen
c) für die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen
d) dafür zu sorgen, dass die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns eingehalten sind
e) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen
f) die Gemeinde gegen aussen zu vertreten
3. Der Gemeinderat kann die Leitung einzelner Verwaltungsbereiche an Gemeindeangestellte delegieren.