1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 23 Gemeindegesetz (GEG) - Zusammensetzung
Organe - Behörden - Gemeinderat
Artikel 23 GEG · Zusammensetzung
1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.