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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 23 Gemeindegesetz (GEG) - Zusammensetzung

Organe - Behörden - Gemeinderat
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Artikel 23 GEG · Zusammensetzung

1. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

2. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Konstituierung des Gemeinderats.

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