Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 22 Gemeindegesetz (GEG) - Verantwortlichkeit

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 22 GEG · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.

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