1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 22 Gemeindegesetz (GEG) - Verantwortlichkeit
Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 GEG · Verantwortlichkeit
1. Die Verantwortlichkeit der Behörden und ihrer Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.