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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 21 Gemeindegesetz (GEG) - Amtsgeheimnis

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 21 GEG · Amtsgeheimnis

1. Mitglieder von Behörden und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen Stellung wahrgenommen haben.

2. Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, gilt auch, wenn das Amt oder das Mandat beendigt ist.

3. Der Gemeinderat kann die betroffene Person vom Amtsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

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