1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 20 Gemeindegesetz (GEG) - Information der Öffentlichkeit
Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 GEG · Information der Öffentlichkeit
1. Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711).