Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 20 Gemeindegesetz (GEG) - Information der Öffentlichkeit

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 20 GEG · Information der Öffentlichkeit

1. Die Pflicht der Behörden, die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse zu informieren, richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem Öffentlichkeitsgesetz (RB 2.2711).

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