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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 2 Gemeindegesetz (GEG) - Autonomie

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand, Geltungsbereich und Autonomie
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Artikel 2 GEG · Autonomie

1. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.

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