1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 19 Gemeindegesetz (GEG) - Ausschluss der Öffentlichkeit
Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19 GEG · Ausschluss der Öffentlichkeit
1. Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.