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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 19 Gemeindegesetz (GEG) - Ausschluss der Öffentlichkeit

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 19 GEG · Ausschluss der Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen der Behörden sind nicht öffentlich.

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