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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 18 Gemeindegesetz (GEG) - Verfahrensregeln

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 18 GEG · Verfahrensregeln

1. Im Rahmen des übergeordneten Rechts erlässt die Gemeinde Vorschriften für das Verfahren in den Behörden.

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