Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 17 Gemeindegesetz (GEG) - Organisation

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 17 GEG · Organisation

1. Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.

2. Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss, den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer und den Amtszwang.

← Artikel 16 GEG Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 18 GEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →