1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 17 Gemeindegesetz (GEG) - Organisation
Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 GEG · Organisation
1. Die Grundzüge der Organisation der Behörden richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Gemeindeordnung.
2. Das gilt insbesondere für die Unvereinbarkeit, den Verwandtenausschluss, den Ausstand, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Amtsdauer und den Amtszwang.