Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1111 GEG CH-UR

Artikel 16 Gemeindegesetz (GEG) - Begriff

Organe - Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 16 GEG · Begriff

1. Als Behörden nach diesem Gesetz gelten

a) der Gemeinderat

b) der Schulrat

c) der Sozialrat

d) die selbstständigen Kommissionen

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