1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 15 Gemeindegesetz (GEG) - Öffentlichkeit
Organe - Gemeindeversammlung
Artikel 15 GEG · Öffentlichkeit
1. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
2. Nicht stimmberechtigte Personen sind von den Stimmberechtigten getrennt zu platzieren. Die Verhandlungsleitung kann sie aus dem Versammlungsraum weisen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es erfordern.