1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 14 Gemeindegesetz (GEG) - Verfahrensordnung
Organe - Gemeindeversammlung
Artikel 14 GEG · Verfahrensordnung
1. Die Gemeinde erlässt mit der Gemeindeordnung oder als besondere Verordnung eine Verfahrensordnung für die Gemeindeversammlung.
2. Die Verfahrensordnung kann Varianten-, Grundsatz- oder Konsultativabstimmungen vorsehen. Dabei gilt Folgendes
a) bei Variantenabstimmungen dürfen den Stimmberechtigten höchstens zwei Varianten zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Gemeinderat hat die Variante zu bezeichnen, der er den Vorzug gibt
b) eine Grundsatzfrage, der die Stimmberechtigten zugestimmt haben, ist für den Gemeinderat bindend
c) die Konsultativabstimmung richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren. Das Ergebnis ist nicht bindend