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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 13 Gemeindegesetz (GEG) - Einberufung

Organe - Gemeindeversammlung
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Artikel 13 GEG · Einberufung

1. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt und die Geschäfte der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben besondere Rechte, die die Gesetzgebung den Stimmberechtigten einräumt.

2. Die Gemeindeversammlung ist spätestens acht Tage vor ihrem Zusammentritt öffentlich einzuberufen. Die Einberufung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Verhandlungsgegenstände zu bezeichnen.

3. Über Verhandlungsgegenstände, die in der Einberufung nicht enthalten sind, darf die Gemeindeversammlung nicht entscheiden.

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