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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 11 Gemeindegesetz (GEG) - Zuständigkeit

Organe - Stimmberechtigte
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Artikel 11 GEG · Zuständigkeit

1. Die Stimmberechtigten beschliessen über jene Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht, die Gemeindeordnung oder ein anderer Rechtserlass der Gemeinde zuweist.

2. Im Rahmen des kantonalen Rechts bestimmt die Gemeindeordnung, welche Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzulegen sind und über welche an der Urne zu befinden ist.

3. Abstimmungen und Wahlen, die an der Urne vorzunehmen sind, richten sich nach dem kantonalen Recht.

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