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1.1111 GEG CH-UR

Artikel 10 Gemeindegesetz (GEG) - Oberstes Organ

Organe - Stimmberechtigte
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Artikel 10 GEG · Oberstes Organ

1. Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus.

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