1.1111
GEG
CH-UR
Artikel 1 Gemeindegesetz (GEG) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand, Geltungsbereich und Autonomie
Artikel 1 GEG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Einwohnergemeinden sowie die Aufsicht und die Rechtspflege.
2. Wo dieses Gesetz von der «Gemeinde» handelt und sich nicht ausdrücklich oder sinngemäss etwas anderes ergibt, ist die Einwohnergemeinde gemeint.
3. Für die Ortsbürgergemeinden und die Kirchgemeinden gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
4. Für die Korporationsbürgergemeinden gilt das Recht der jeweiligen Korporation.