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Artikel 99 Verfassung des Kantons Uri - Leitung der Verwaltung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
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Artikel 99 Verfassung des Kantons Uri · Leitung der Verwaltung

1. Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.

2. Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.

3. Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

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