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Artikel 98 Verfassung des Kantons Uri - Vorbereitung der Rechtsetzung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
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Artikel 98 Verfassung des Kantons Uri · Vorbereitung der Rechtsetzung

1. Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.

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