Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.1101 CH-UR

Artikel 97 Verfassung des Kantons Uri - Regierungstätigkeiten

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (125 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 97 Verfassung des Kantons Uri · Regierungstätigkeiten

json

**1. Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.**

**2. Der Regierungsrat hat im Weitern:**

a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten

b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren

c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen

d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen

e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind

f) * im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen

g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen

h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind

← Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri Souveränität Artikel 98 Verfassung des Kantons Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →