1.1101
CH-UR
Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri - Regierungsrat: Organisation
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri · Regierungsrat: Organisation
1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2. Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.