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Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri - Regierungsrat: Organisation

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
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Artikel 96 Verfassung des Kantons Uri · Regierungsrat: Organisation

1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.

2. Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

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