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Artikel 95 Verfassung des Kantons Uri - Regierungsrat: Wahl

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
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Artikel 95 Verfassung des Kantons Uri · Regierungsrat: Wahl

1. Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.

2. Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

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