1.1101
CH-UR
Artikel 94 Verfassung des Kantons Uri - Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung
Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
Artikel 94 Verfassung des Kantons Uri · Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung
1. Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2. Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.