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Artikel 94 Verfassung des Kantons Uri - Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung

Organisation und Zuständigkeiten des Staates - Der Kanton - Der Regierungsrat und die Verwaltung
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Artikel 94 Verfassung des Kantons Uri · Regierungsrat: Stellung und Zusammensetzung

1. Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

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